Maßnahmen zur Bekämpfung der ansteckenden Bienenkrankheit “Bösartige Faulbrut
(Amerikanische Faulbrut)”

VERORDNUNG
Aufgrund des § 3a Abs. 1 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 i.d.g.F., ordnet die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Honigbienen (Amerikanische Faulbrut) eine Zone mit einem Radius von 3 km um den Ort des Auftretens der Krankheit in der Gemeinde Wang entsprechend der Markierung im beiliegenden Plan, der einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt, an:

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